Pflegegeld

Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedürftiger Mehraufwendungen und soll soweit wie möglich

    • die notwendige Betreuung und Hilfe sichern sowie
    • ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglichen.

Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) haben Pensionsbezieher dann, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.

Das Pflegegeld gebührt je nach erforderlichem Pflegebedarf in unterschiedlicher Höhe (7 Stufen), wird zwölfmal jährlich ausgezahlt und wird nur über Antrag gewährt. Für eine höhere Einstufung ist ebenfalls ein Antrag erforderlich.

Das Pflegegeld kann formlos bei Ihrer Pensionsversicherung beantragt werden

Stufen des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird in sieben Stufen, je nach erforderlichem Pflegebedarf, gewährt.

STUFE

Durchschnittlicher Pflegebedarf
im Monat mehr als

HÖHE
ab 01.01.2016
(Euro monatlich)

1

65 Stunden

 157,30

2

95 Stunden

 290

3

120 Stunden

 451,80

4

160 Stunden

 677,60

5

180 Stunden
und
außergewöhnlicher Pflegeaufwand

 920,30

6

180 Stunden
und
zeitlich unkoordinierbare
Betreuungsmaßnahmen während
des Tages und der Nacht
oder
dauernde Anwesenheit einer
Pflegeperson

1.285,20

7

180 Stunden
und
praktische Bewegungsunfähigkeit
(keine zielgerichteten Bewegungen
der Arme und der Beine)
oder
gleichzuachtender Zustand

1.688,90

Beginn und Ende des Anspruches

Das Pflegegeld gebührt frühestens mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten.

Ruhen bei Krankenhausaufenthalt

Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären Aufenthaltes in einer

    • Krankenanstalt
    • Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
    • Einrichtung für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
    • Einrichtung zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung

wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, der Bund, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung überwiegend – daher auch bei Zuzahlungen – für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.

Über Antrag (formlos) ist das Pflegegeld weiterzuleisten,

    • wenn und solange auch eine Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde
    • wenn nahe Angehörige gemäß § 77 Abs. 6 ASVG freiwillig weiterversichert sind (nur bei Stufe 4, 5, 6 und 7 möglich); die Weiterzahlung erfolgt in der Höhe der Beitragsleistung
    • für längstens drei Monate in Höhe der pflegebedingten Kosten, die dem Pflegebedürftigen als Dienstgeber aus einem zumindest der Unfallversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis mit einer Pflegeperson entstehen.

Endet der stationäre Aufenthalt, ist das Ruhen ab dem Entlassungstag aufzuheben.

Eine bescheidmäßige Feststellung des Ruhens wird lediglich bei entsprechender Antragstellung innerhalb eines Monats nach Ende des Aufenthaltes vorgenommen.

Anspruchsübergang bei Aufenthalt in einem Pflegeheim

Bei stationärer Pflege (z.B. Pflegeheim) auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung von Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger geht der Anspruch bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den Kostenträger über. Der pflegebedürftigen Person gebührt in diesem Fall ein Taschengeld von 10% der Pflegegeldstufe 3.

Meldepflicht

Antragsteller, Empfänger von Pflegegeld bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Sachwalter haben jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug binnen vier Wochen zu melden.

Gebührenbefreiung

Bezieher eines Pflegegeldes können die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk-, Fernseh- und Telefongrundgebühr beim Postamt beantragen.

Begutachtung durch Arzt oder Pflegefachkraft

Nach Beantragung werden die Betroffenen zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder in manchen Fällen von einer diplomierten Pflegefachkraft aufgesucht. Dieser Hausbesuch ist vorher anzukündigen. Die Sachverständige/der Sachverständige erkundigt sich über den Hilfsbedarf bei der Pflegebedürftigen/beim Pflegebedürftigen und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und untersucht die Pflegebedürftige/den Pflegebedürftigen. Im Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt. Die Entscheidung über die tatsächlich zuerkannte Pflegestufe trifft die Juristin/der Jurist, die Behörde oder die Richterin/der Richter.

Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.

Alle Angaben ohne Gewähr!