Patientenverfügung

Über das Sterben selbst bestimmen können

Hat ein sterbender Patient das Recht, seinen Tod zu verlangen? Müssen Ärzte alles tun, um unheilbares Leiden zu verlängern? In diesem Spannungsfeld bewegt sich das neue Recht einer Patientenverfügung.

Mit einer Patientenverfügung – das Bundesgesetz gilt seit 1. Juni 2006 – können Kranke und Gesunde bestimmen, was im Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit (Koma, Unzurechnungsfähigkeit …) medizinisch geschehen soll.

“Der Patient kann im Vorhinein festlegen, welche medizinische Behandlung er nicht will. Das Recht auf bestimmte Therapien ist mit der neuen Patientenverfügung nicht verbunden”, sagt Ulrike Steinkogler, Juristin im Justizministerium. Eine “negative Willenserklärung” nennen das die Rechtsexperten. Neben bestimmten Formvorschriften (siehe Kasten unten) ist für eine verbindliche Patientenverfügung eine umfassende ärztliche Aufklärung über alle Risiken und Chancen erforderlich. Der Patient muss zum Zeitpunkt seiner Verfügung voll einsichts- und urteilsfähig und medizinisch voll aufgeklärt sein.

Arzt an Willen gebunden

Jene Maßnahmen, die der Patient ablehnt, müssen möglichst genau beschrieben sein. “Eine schriftliche Patientenverfügung, auf der lediglich steht ‘keine Apparate’, wird nicht gehen”, heißt es aus dem Justizministerium. “Erfüllt eine Patientenverfügung alle Kriterien, dann muss sich der Arzt an den Patientenwillen halten, auch wenn der Mediziner den Inhalt für fachlich unvernünftig hält”, sagt Gerald Bachinger, Sprecher der Patientenanwälte Österreichs.

Einige Beispiele

“Künstliche Ernährung kann der Patient im Vorhinein nicht ablehnen, weil pflegerische Basisversorgung keine medizinische Behandlung darstellt”, sagt der Linzer Rechtsanwalt Karl Krückl, der das Ausfertigen von Patientenverfügungen kostengünstig anbietet. Aber: Künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde kann der Patient ablehnen, weil das Setzen der Sonde ein medizinischer Eingriff ist. Einhellig sagen die Experten, dass Patienten künstliche Beatmung ablehnen können. Genauso kann ein Herzinfarktpatient, der beim nächsten Infarkt voraussichtlich im Koma landen wird, bestimmen, dass nicht mehr reanimiert werden soll. Oder: Eine 80-Jährige, deren Bein wegen einer Infektion amputiert werden müsste, kann per Patientenverfügung darauf bestehen, unversehrt zu sterben.

Aktive Sterbehilfe illegal

“Trotz des neuen Gesetzes bleibt aktive Sterbehilfe verboten”, sagt der Linzer Strafrechtsprofessor Herbert Wegscheider. “Der Patient hat das Recht zu sagen: Ich will das nicht. Klar ist aber auch, dass der Arzt zur Hilfeleistung verpflichtet ist”, sagt Wegscheider.
(Quelle OöNachrichten)

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