Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur
Abgeltung pflegebedürftiger Mehraufwendungen und soll soweit wie möglich
- die
notwendige Betreuung und Hilfe sichern sowie
- ein
selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglichen.
Anspruch auf Pflegegeld nach dem
Bundespflegegeldgesetz (BPGG) haben Pensionsbezieher dann, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf
(Pflegebedarf) aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung oder einer Sinnesbehinderung voraussichtlich mindestens sechs
Monate andauert.
Grundsätzlich gilt das BPGG für Bezieher von
Geldleistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften. Das sind vor allem
Pensionen und Renten nach den Sozialversicherungsgesetzen, Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen nach Beamtenrecht und Renten und Beihilfen nach der
Kriegsopfer-, Verbrechensopfer- und Heeresversorgung sowie aus der Opferfürsorge.
Personen, die keine derartige Leistung beziehen, wird Pflegegeld von den Ländern
nach deren Landespflegegeldgesetzen gewährt.
Das Pflegegeld gebührt je nach erforderlichem
Pflegebedarf in unterschiedlicher Höhe (7 Stufen), wird zwölfmal jährlich
ausgezahlt und wird nur über Antrag gewährt. Für eine höhere Einstufung ist
ebenfalls ein Antrag erforderlich.
Das Pflegegeld kann formlos bei Ihrer
Pensionsversicherung
bzw., wenn sie keine der oben angeführten Leistungen beziehen, bei der
Landesregierung
beantragt werden
Höhe des Pflegegeldes
Einstufungsverordnung(pdf)
/
Änderungen 2009(pdf)
Beginn und Ende des Anspruches
Ruhen bei Krankenhausaufenthalt
Anspruchsübergang bei Aufenthalt in einem
Pflegeheim
Meldepflicht
Gebührenbefreiung
Höhe des
Pflegegeldes
Das Pflegegeld wird in sieben Stufen, je nach
erforderlichem Pflegebedarf, gewährt.
|
STUFE
|
Durchschnittlicher
Pflegebedarf
im Monat mehr als
|
HÖHE
ab 01.01.2009
(monatlich)
|
|
1
|
50
Stunden
|
203,10
|
|
2
|
75
Stunden
|
284,30
|
|
3
|
120
Stunden
|
442,90
|
|
4
|
160
Stunden
|
664,30
|
|
5
|
180
Stunden
und
außergewöhnlicher Pflegeaufwand
|
902,30
|
|
6
|
180
Stunden
und
zeitlich unkoordinierbare
Betreuungsmaßnahmen während
des Tages und der Nacht
oder
dauernde Anwesenheit einer
Pflegeperson
|
1.242,00
|
|
7
|
180
Stunden
und
praktische Bewegungsunfähigkeit
(keine zielgerichteten Bewegungen
der Arme und der Beine)
oder
gleichzuachtender Zustand
|
1.655,80
|
Beginn und Ende des Anspruches
Das Pflegegeld gebührt frühestens mit Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Monates. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem
Todestag des Anspruchsberechtigten.
Ruhen bei Krankenhausaufenthalt
Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären
Aufenthaltes in einer
- Krankenanstalt
- Einrichtung
für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
- Einrichtung
für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
- Einrichtung
zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung
wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger,
der Bund, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Landesfonds im Sinne der
Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung überwiegend – daher auch bei Zuzahlungen – für
die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.
Über Antrag (formlos) ist das Pflegegeld weiterzuleisten,
- wenn
und solange auch eine Pflegeperson als Begleitperson stationär
aufgenommen wurde
- wenn
nahe Angehörige gemäß § 77 Abs. 6 ASVG freiwillig weiterversichert
sind (nur bei Stufe 4, 5, 6 und 7 möglich); die Weiterzahlung erfolgt in
der Höhe der Beitragsleistung
- für
längstens drei Monate in Höhe der pflegebedingten Kosten, die dem
Pflegebedürftigen als Dienstgeber aus einem zumindest der
Unfallversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis mit einer
Pflegeperson entstehen.
Endet der stationäre Aufenthalt, ist das Ruhen ab dem
Entlassungstag aufzuheben.
Eine bescheidmäßige Feststellung des Ruhens wird lediglich
bei entsprechender Antragstellung innerhalb eines Monats nach Ende des
Aufenthaltes vorgenommen.
Anspruchsübergang bei Aufenthalt in
einem Pflegeheim
Bei stationärer Pflege (z.B. Pflegeheim) auf Kosten oder
unter Kostenbeteiligung von Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger geht der
Anspruch bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den
Kostenträger über. Der pflegebedürftigen Person gebührt in diesem Fall ein
Taschengeld von 10% der Pflegegeldstufe 3.
Meldepflicht
Antragsteller, Empfänger von Pflegegeld bzw. deren
gesetzliche Vertreter oder Sachwalter haben jede ihnen bekannte Veränderung in
den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug binnen vier Wochen zu melden.
Gebührenbefreiung
Bezieher eines Pflegegeldes können die Befreiung von der
Entrichtung der Rundfunk-, Fernseh- und Telefongrundgebühr beim Postamt
beantragen.
Alle Angaben ohne Gewähr!
|