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Verflossenes Erbe
im Altersheim
Pflege im Alter ist eine teure Sache. Die Sozialhilfe springt
zwar ein, versucht sich das aber irgendwie zurückzuholen ‑ oft auch von
Verwandten. Die Rechtslage dazu ist in jedem Bundesland unterschiedlich. Frau S. ist Burgenländerin. Als sie 65 Jahre alt wurde,
übersiedelte sie nach Wien zu ihrem Sohn, meldete dort ihren Hauptwohnsitz an
und kümmerte sich um den Haushalt und die Enkelkinder. Ihr Haus in Oberwart
behielt sie und fuhr auch noch regelmäßig hin. Rund zwei Jahre später erlitt
sie einen Schlaganfall und wurde über Nacht zum Pflegefall. Die Gemeinde Wien verweigerte
ihr einen Pflegeplatz und schickte sie zurück ins Burgenland. Die Begründung:
Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort sei immer Oberwart gewesen. Sogar wohin sie
ihre Post bekommen hatte wurde nachgeforscht. Für den Sohn hatte das gravierende finanzielle Konsequenzen:
Während er in Wien für den Pflegeplatz nicht zuzahlen hätte müssen, verlangt
der Sozialhilfeträger im Burgenland von ihm monatlich 600 Euro Zuschuss.
Auch das Pflegegeld reißt die
Pflegebedürftigen nicht heraus, die meisten erhalten 273 Euro in der Pflegestufe
2, das Maximum liegt
bei 1.562 Euro.
Grundsätzlich
muss aber jeder für seinen Pflegeplatz im Heim selbst aufkommen. Zur Deckung
werden das Einkommen (z. B. Pension, Rente, Pflegegeld, Miet‑ und
Zinserträge) und das Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien und
Liegenschaften etc.) herangezogen. Den Bewohnern bleibt
ein "Taschengeld" in der Höhe von 20 Prozent des Einkommens, der
gesamte 13. und 14. Monatsbezug, ein kleiner Teil des Pflegegelds (rund 42
Euro) sowie ein Freibetrag für ein "ordentliches Begräbnis".
Auf Ehrlichkeit angewiesen
Bei der
Vermögensbewertung des Pflegebedürftigen sind die Sozialämter auf die
Ehrlichkeit der Antragsteller angewiesen. Aber nicht nur. "Wir sind zwar
keine Kriminologen, aber logisch denken können wir schon", sagt Raidl. In Wien werden die Kontoauszüge der letzten sechs
Monate geprüft. Finden sich darauf Abbuchungen auf Sparbücher, dann "wird
man da schon mal nachfragen". Auch dann, wenn jemand mit einer hohen
Beamtenpension um Förderung des Pflegeplatzes durch die Soziahilfe ansucht und
glaubhaft machen will, dass er kein Erspartes hat. Nach wie vor erhalten Heime
und Sozialhilfeträger allerdings keine direkten Auskünfte bei den
Bankinstituten. Die Aufhebung der Anonymität der Sparkonten hat nichts am
Bankgeheimnis geändert.
So ist es immer
noch möglich, die Sparbücher rechtzeitig den Kindern und Enkerln
zu übergeben. "Wird Vermögen allerdings verschenkt, um die Sozialhilfe zu
schädigen, dann ist das ein strafrechtlicher Tatbestand", sagt Raidl. Strafverfahren wegen falscher Angaben sind in ihrer
30‑jährigen Laufbahn trotzdem noch nicht vorgekommen. "Die meisten
Sparbücher tauchen auf, wenn es in der Familie Streitereien gibt", erzählt
Oswald Pirker von der Kärntner Landesregierung aus
der Praxis. Oder im Verlassenschaftsverfahren. Und wenn sie im Nachlass
gefunden werden.
Mit Hypotheken belastet
Während Geld und
Sparbücher also nach wie vor relativ problemlos weitergegeben werden können,
ist es weniger einfach, noch rasch vor der Übersiedlung ins Pflegeheim
Wohnungen, Häuser oder Grundstücke zu verschenken. Ein Blick ins Grundbuch
gehört zur Routine bei der Prüfung eines Antrags auf Sozialhilfe. Zum Verkauf
von Immobilien und Liegenschaften wird in der Regel allerdings niemand gleich
genötigt, bestätigt man in den Sozialabteilungen der Länder. Vor allem dann
nicht, wenn noch nahe Angehörige im Haus wohnen. Aber in den meisten
Bundesländern lassen die Sozialhilfeträger Sicherstellungen im Grundbuch
eintragen, wenn die Heimkosten nicht beglichen werden können. Und dann ist irgendwann
‑ zumeist nach dem Ableben des Pflegebedürftigen ‑ doch ein Verkauf
notwendig, den Erben bleibt nichts.
Nur im Ländle
ist das "kleine Eigenheim" ‑ auf schön Vorarlbergerisch
das "Hüsle" ‑ heilig: Es gilt als
"geschütztes Vermögen", wenn es dem Ehepartner oder einem Kind als
Unterkunft dient, und bleibt als solches auch grundbücherlich
unangetastet.
Tipp:
Auch in den
anderen Bundesländern kann man sich vor einern
gänzlichen Verlust des Heims schützen, in dem man Kindern und Ehegatten so früh
wie möglich Wohnrechte einräumt oder ihnen zugunsten ein Belastungs‑ und Veräußertingsverbot einräumt. Beides lässt man im Grundbuch
eintragen, so gilt es "absolut", also auch z. B. gegenüber künftigen
Käufern des Hauses.
Rückgriff auf Schenkungen
Will man also Liegenschaften
und Immobilien den Nachkommen hinterlassen, dann muss man sie rechtzeitig
verschenken. Die Betonung liegt dabei auf "rechtzeitig": Je nach
Bundesland darf der Sozialhilfeträger zwischen drei und fünf Jahre auf den
Schenkungswert zurückgreifen (siehe Tabelle). Nur in Tirol und Vorarlberg gibt
es dafür keine fixen Fristen: Hier wird von der allgemeinen 30jährigen
Verjährungsfrist ausgegangen. "Allerdings wird hier in der Regel nicht der
gesamte Wert der Liegenschaft herangezogen, sondern nur der gesetzliche Zins
von vier Prozent des Vermögens", sagt Josef Lang von der
Bezirkshauptmannschaft in Bregenz. Davon werden Gegenleistungen wie Leibrenten,
Wohnrechte oder häusliche Pflege abgezogen. "wichtig ist es daher immer, bei der Übergabe von Liegenschaften an die
Kinder auch Gegenleistungen in den Vertrag einzubringen", rät
Rechtsanwalt Arnold Trojer von der Kanzleipartnerschaft
Trojer‑Denifl in Dornbirn und Bludenz. Denn das
mindert den Wert der Schenkung kräftig.
Geht es um so
große Werte wie Immobilien, ist es immer gut, sich mit einem Rechtsanwalt
seines Bundeslandes zu beraten, der auf diesem Gebiet einschlägige Erfahrungen
hat. Denn die Materie ist heikel: Unter bestimmten Umständen können Übergabe‑
bzw. Schenkungsverträge vorn Sozialhilfeträger angefochten werden. Nämlich
dann, wenn damit augenscheinlich der sittenwidrigen Zweck verfolgt wurde,
"eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers herbeizuführen".
Maßgeblich dafür
ist der zeitliche Zusammenhang: Wenn der Geschenkgeber zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits damit rechnen musste, dass eine Pflegebedürftigkeit
eintritt, für deren Kosten er nicht zur Gänze aufkommen können wird, ist die
Übergabe sittenwidrig. Der Sozialhilfeträger hat dann zwei Möglichkeiten: die
Verweigerung der Kostenübernahme oder die Anfechtung des Schenkungsvertrags.
"Eine erfolgreiche Anfechtung würde bedeuten, dass der Angehörige, der die
Liegenschaft erworben hat, diese an den Pflegebedürftigen zurückgeben
muss", sagt Dr. Trojer. Der Sozialhilfeträger
kann dann seine erbrachte Leistung wieder im Grundbuch hypothekarisch
sicherstellen. Sollte die Liegenschaft allerdings in der Zwischenzeit verkauft
und der Erlös "gutgläubig" verbraucht oder verschenkt worden sein,
bestehen keine Ansprüche des Sozialhilfeträgers mehr.
In
Oberösterreich gilt eine besondere Regelung: Wird ein Haus, eine Wohnung oder
eine Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Sozialhilfe ohne
entsprechende Gegenleistung verschenkt, dann darf der Sozialhilfeträger auf den
geschätzten Verkehrswert zugreifen. Der Beschenkte bzw. die Angehörigen können
sich allerdings "freikaufen", indem sie die Kosten für die
Überbrückung der Fünfjahresfrist tragen.
Angehörige, zur Kassa!
Falls Einkommen
und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, springt der
Sozialhilfeträger ein und zahlt ‑ vorerst einmal ‑ die Differenz.
Er versucht allerdings, sich diese Zuschüsse von den unterhaltspflichtigen
Angehörigen zurückzuholen. In der Regel sind das die (nicht geschiedenen)
Ehepartner, die Kinder und ‑ bei jüngeren Pflegebedürftigen ‑ die
Eltern. Wie viel sie bezahlen müssen, hängt von ihrem eigenen Einkommen, ihren
Ausgaben und nicht zuletzt vom Bundesland ab.
Prinzipiell
gilt: Es muss allen noch selbst genug zum Leben bleiben und das Vermögen der
Angehörigen (z. B. Haus, Ersparnisse) wird nicht angetastet. "Wir wollen
ja nicht neue Sozialhilfefälle schaffen", sagt Mag. Michael Wall, Jurist
in der Oberösterreichischen Landesregierung.
Wie viel ein
Ehepartner für seinen
Bei der
Ersatzpflicht der Kinder gibt es noch größere Unterschiede: In Wien, Salzburg
und Oberösterreich werden sie überhaupt nicht zur Kasse gebeten. In den anderen
Bundesländern bewegen sich ihre Verpflichtungen zwischen null und 28 Prozent
ihres "anrechenbaren Einkommens".
"Anrechenbares Einkommen" als Messlatte
Was versteht man
darunter? Es wird in der Regel das Jahresnettoeinkommen (inkl. Zulagen,
Sonderzahlungen etc.) herangezogen, davon werden Ausgaben für das Wohnen
(Miete, Darlehen, Betriebskosten etc.), Unterhaltsverpflichtungen sowie
besondere Belastungen (Krankheiten, beruflich notwendiger Pkw, erhöhte
Bildungsausgaben etc.) abgerechnet. Was genau unter diese anrechenbaren
Fixkosten fällt, ist pro Bundesland höchst unterschiedlich ‑ im
Burgenland beispielsweise werden Telefon, Strom und Versicherungskosten
explizit nicht berücksichtigt. In manchen Bundesländern wird aber zusätzlich
ein Pauschalbetrag für die Lebenserhaltungskosten weggerechnet. Das, was übrigbleibt, ist dann das "anrechenbare
Einkommen".
"Wir
empfehlen allen Antragstellern, einmal alle Ausgaben, die in Betracht kommen,
aufzulisten", sagt Dr. Inge Kohm von der
Steiermärkischen Landesregierung.
Insgesamt haben
die Sozialhilfeträger bei der Festlegung des Kostenersatzes einen Spielraum.
Sozial schwierige Situationen werden berücksichtigt, auch Ratenzahlungen und Stundungen
sind möglich. Oft einigt man sich auf einen Vergleich.
Bundesländervergleich: Das holt sich die Sozialhilfe von
den Angehörigen zurück
*) Die Bemessungsgrundlage ist das anrechenbare Einkommen". Es berechnet
sich in der Regel aus Nettoeinkommen(inkl. Sonderzahlungen und Zulagen) abzüglich
Wohnkosten, Unterhaltsverpflichtungen und besondere Aufwendungen. In einigen
Bundesländern (z. 8. Salzburg und Vorarlberg) werden auch andere
Lebenserhaltungskosten pauschal abgezogen, Übrig bleiben muss ein
Mindesteinkommen. Das ist entweder der Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG
(2005: € 662,99 für Alleinstehende, € 1.030,23 für Ehepaare) oder der
länderspezifische Sozialhilferichtsatz. GEWINN
9/05 |
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