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Verflossenes Erbe

im Altersheim

Pflege im Alter ist eine teure Sache. Die Sozialhilfe springt zwar ein, versucht sich das aber irgendwie zurückzuholen ‑ oft auch von Verwandten. Die Rechtslage dazu ist in jedem Bundesland unterschiedlich.

Frau S. ist Burgenländerin. Als sie 65 Jahre alt wurde, übersiedelte sie nach Wien zu ihrem Sohn, meldete dort ihren Hauptwohnsitz an und kümmerte sich um den Haushalt und die Enkelkinder. Ihr Haus in Oberwart behielt sie und fuhr auch noch regelmäßig hin. Rund zwei Jahre später erlitt sie einen Schlaganfall und

wurde über Nacht zum Pflegefall. Die Gemeinde Wien verweigerte ihr einen Pflegeplatz und schickte sie zurück ins Burgenland. Die Begründung: Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort sei immer Oberwart gewesen. Sogar wohin sie ihre Post bekommen hatte wurde nachgeforscht.

Für den Sohn hatte das gravierende finanzielle Konsequenzen: Während er in Wien für den Pflegeplatz nicht zuzahlen hätte müssen, verlangt der Sozialhilfeträger im Burgenland von ihm monatlich 600 Euro Zuschuss.

 Zwischen Pflegekosten und Pension klafft großes Loch

 Damit ist er kein Einzelfall. Rund 1.500 bis 3.500 Euro kostet in Österreich ein Platz in einem öffentlichen Pflegeheim. In privaten Häusern können es im Einzelfall bis zu 7.000 Euro sein. Keine kleine Summe, wenn man bedenkt, dass die monatliche Durchschnittspension bei 947 Euro liegt.

Auch das Pflegegeld reißt die Pflegebedürftigen nicht heraus, die meisten erhalten 273 Euro in der Pflegestufe 2, das Maximum liegt bei 1.562 Euro.

Grundsätzlich muss aber jeder für seinen Pflegeplatz im Heim selbst aufkommen. Zur Deckung werden das Einkommen (z. B. Pension, Rente, Pflegegeld, Miet‑ und Zinserträge) und das Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien und Liegenschaften etc.) herangezogen. Den Bewohnern bleibt ein "Taschengeld" in der Höhe von 20 Prozent des Einkommens, der gesamte 13. und 14. Monatsbezug, ein kleiner Teil des Pflegegelds (rund 42 Euro) sowie ein Freibetrag für ein "ordentliches Begräbnis".

Auf Ehrlichkeit angewiesen

Bei der Vermögensbewertung des Pflegebedürftigen sind die Sozialämter auf die Ehrlichkeit der Antragsteller angewiesen. Aber nicht nur. "Wir sind zwar keine Kriminologen, aber logisch denken können wir schon", sagt Raidl. In Wien werden die Kontoauszüge der letzten sechs Monate geprüft. Finden sich darauf Abbuchungen auf Sparbücher, dann "wird man da schon mal nachfragen". Auch dann, wenn jemand mit einer hohen Beamtenpension um Förderung des Pflegeplatzes durch die Soziahilfe ansucht und glaubhaft machen will, dass er kein Erspartes hat. Nach wie vor erhalten Heime und Sozialhilfeträger allerdings keine direkten Auskünfte bei den Bankinstituten. Die Aufhebung der Anonymität der Sparkonten hat nichts am Bankgeheimnis geändert.

So ist es immer noch möglich, die Sparbücher rechtzeitig den Kindern und Enkerln zu übergeben. "Wird Vermögen allerdings verschenkt, um die Sozialhilfe zu schädigen, dann ist das ein strafrechtlicher Tatbestand", sagt Raidl. Strafverfahren wegen falscher Angaben sind in ihrer 30‑jährigen Laufbahn trotzdem noch nicht vorgekommen. "Die meisten Sparbücher tauchen auf, wenn es in der Familie Streitereien gibt", erzählt Oswald Pirker von der Kärntner Landesregierung aus der Praxis. Oder im Verlassenschaftsverfahren. Und wenn sie im Nachlass gefunden werden.

Mit Hypotheken belastet

Während Geld und Sparbücher also nach wie vor relativ problemlos weitergegeben werden können, ist es weniger einfach, noch rasch vor der Übersiedlung ins Pflegeheim Wohnungen, Häuser oder Grundstücke zu verschenken. Ein Blick ins Grundbuch gehört zur Routine bei der Prüfung eines Antrags auf Sozialhilfe. Zum Verkauf von Immobilien und Liegenschaften wird in der Regel allerdings niemand gleich genötigt, bestätigt man in den Sozialabteilungen der Länder. Vor allem dann nicht, wenn noch nahe Angehörige im Haus wohnen. Aber in den meisten Bundesländern lassen die Sozialhilfeträger Sicherstellungen im Grundbuch eintragen, wenn die Heimkosten nicht beglichen werden können. Und dann ist irgendwann ‑ zumeist nach dem Ableben des Pflegebedürftigen ‑ doch ein Verkauf notwendig, den Erben bleibt nichts.

Nur im Ländle ist das "kleine Eigenheim" ‑ auf schön Vorarlbergerisch das "Hüsle" ‑ heilig: Es gilt als "geschütztes Vermögen", wenn es dem Ehepartner oder einem Kind als Unterkunft dient, und bleibt als solches auch grundbücherlich unangetastet.

Tipp: Auch in den anderen Bundesländern kann man sich vor einern gänzlichen Verlust des Heims schützen, in dem man Kindern und Ehegatten so früh wie möglich Wohnrechte einräumt oder ihnen zugunsten ein Belastungs‑ und Veräußertingsverbot einräumt. Beides lässt man im Grundbuch eintragen, so gilt es "absolut", also auch z. B. gegenüber künftigen Käufern des Hauses.

Rückgriff auf Schenkungen

Will man also Liegenschaften und Immobilien den Nachkommen hinterlassen, dann muss man sie rechtzeitig verschenken. Die Betonung liegt dabei auf "rechtzeitig": Je nach Bundesland darf der Sozialhilfeträger zwischen drei und fünf Jahre auf den Schenkungswert zurückgreifen (siehe Tabelle). Nur in Tirol und Vorarlberg gibt es dafür keine fixen Fristen: Hier wird von der allgemeinen 30jährigen Verjährungsfrist ausgegangen. "Allerdings wird hier in der Regel nicht der gesamte Wert der Liegenschaft herangezogen, sondern nur der gesetzliche Zins von vier Prozent des Vermögens", sagt Josef Lang von der Bezirkshauptmannschaft in Bregenz. Davon werden Gegenleistungen wie Leibrenten, Wohnrechte oder häusliche Pflege abgezogen. "wichtig ist es daher immer, bei der Übergabe von Liegenschaften an die Kinder auch Gegenleistungen in den Vertrag einzubringen", rät Rechtsanwalt Arnold Trojer von der Kanzleipartnerschaft Trojer‑Denifl in Dornbirn und Bludenz. Denn das mindert den Wert der Schenkung kräftig.

Geht es um so große Werte wie Immobilien, ist es immer gut, sich mit einem Rechtsanwalt seines Bundeslandes zu beraten, der auf diesem Gebiet einschlägige Erfahrungen hat. Denn die Materie ist heikel: Unter bestimmten Umständen können Übergabe‑ bzw. Schenkungsverträge vorn Sozialhilfeträger angefochten werden. Nämlich dann, wenn damit augenscheinlich der sittenwidrigen Zweck verfolgt wurde, "eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers herbeizuführen".

Maßgeblich dafür ist der zeitliche Zusammenhang: Wenn der Geschenkgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits damit rechnen musste, dass eine Pflegebedürftigkeit eintritt, für deren Kosten er nicht zur Gänze aufkommen können wird, ist die Übergabe sittenwidrig. Der Sozialhilfeträger hat dann zwei Möglichkeiten: die Verweigerung der Kostenübernahme oder die Anfechtung des Schenkungsvertrags. "Eine erfolgreiche Anfechtung würde bedeuten, dass der Angehörige, der die Liegenschaft erworben hat, diese an den Pflegebedürftigen zurückgeben muss", sagt Dr. Trojer. Der Sozialhilfeträger kann dann seine erbrachte Leistung wieder im Grundbuch hypothekarisch sicherstellen. Sollte die Liegenschaft allerdings in der Zwischenzeit verkauft und der Erlös "gutgläubig" verbraucht oder verschenkt worden sein, bestehen keine Ansprüche des Sozialhilfeträgers mehr.

In Oberösterreich gilt eine besondere Regelung: Wird ein Haus, eine Wohnung oder eine Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Sozialhilfe ohne entsprechende Gegenleistung verschenkt, dann darf der Sozialhilfeträger auf den geschätzten Verkehrswert zugreifen. Der Beschenkte bzw. die Angehörigen können sich allerdings "freikaufen", indem sie die Kosten für die Überbrückung der Fünfjahresfrist tragen.

Angehörige, zur Kassa!

Falls Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, springt der Sozialhilfeträger ein und zahlt ‑ vorerst einmal ‑ die Differenz. Er versucht allerdings, sich diese Zuschüsse von den unterhaltspflichtigen Angehörigen zurückzuholen. In der Regel sind das die (nicht geschiedenen) Ehepartner, die Kinder und ‑ bei jüngeren Pflegebedürftigen ‑ die Eltern. Wie viel sie bezahlen müssen, hängt von ihrem eigenen Einkommen, ihren Ausgaben und nicht zuletzt vom Bundesland ab.

Prinzipiell gilt: Es muss allen noch selbst genug zum Leben bleiben und das Vermögen der Angehörigen (z. B. Haus, Ersparnisse) wird nicht angetastet. "Wir wollen ja nicht neue Sozialhilfefälle schaffen", sagt Mag. Michael Wall, Jurist in der Oberösterreichischen Landesregierung.

Wie viel ein Ehepartner für seinen pflegebedürftigen Gatten zahlen muss, entscheidet das jeweilige Landesrecht, die Regelungen sind allerdings sehr unterschiedlich (siehe Tabelle), die Prozentsätze bewegen sich jedenfalls zwischen 30 und 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens".

Bei der Ersatzpflicht der Kinder gibt es noch größere Unterschiede: In Wien, Salzburg und Oberösterreich werden sie überhaupt nicht zur Kasse gebeten. In den anderen Bundesländern bewegen sich ihre Verpflichtungen zwischen null und 28 Prozent ihres "anrechenbaren Einkommens".

"Anrechenbares Einkommen" als Messlatte

Was versteht man darunter? Es wird in der Regel das Jahresnettoeinkommen (inkl. Zulagen, Sonderzahlungen etc.) herangezogen, davon werden Ausgaben für das Wohnen (Miete, Darlehen, Betriebskosten etc.), Unterhaltsverpflichtungen sowie besondere Belastungen (Krankheiten, beruflich notwendiger Pkw, erhöhte Bildungsausgaben etc.) abgerechnet. Was genau unter diese anrechenbaren Fixkosten fällt, ist pro Bundesland höchst unterschiedlich ‑ im Burgenland beispielsweise werden Telefon, Strom und Versicherungskosten explizit nicht berücksichtigt. In manchen Bundesländern wird aber zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Lebenserhaltungskosten weggerechnet. Das, was übrigbleibt, ist dann das "anrechenbare Einkommen".

"Wir empfehlen allen Antragstellern, einmal alle Ausgaben, die in Betracht kommen, aufzulisten", sagt Dr. Inge Kohm von der Steiermärkischen Landesregierung.

Insgesamt haben die Sozialhilfeträger bei der Festlegung des Kostenersatzes einen Spielraum. Sozial schwierige Situationen werden berücksichtigt, auch Ratenzahlungen und Stundungen sind möglich. Oft einigt man sich auf einen Vergleich.

Bundesländervergleich: Das holt sich die Sozialhilfe von den Angehörigen zurück

 

Ersatzpflicht des

Ehepartners in %

der Bemessungs­

grundiage*

Ersatzpflicht

der Kinder

 

grundbücherliche

Sicherstellung von

Immobilien/

Liegenschaften

Vermögens­

freibetrag 2095

(für Begräbnis­

kosten)

Rückgriff auf Schenkungen

 

Wien

30%

keine

ja

€ 3.000,­

3 Jahre vor Hilfeleistung

Niederösterreich

33 bis 40%

5 bis 15%

Ja

€ 4.814,­

5 Jahre vor, während und 3 Jahre nach Hilfeleistung

Burgenland

33 bis. 40%

10 bis 25%

 

Ja

€ 2.200,

 

5 Jahre vor Hilfeleistung

Oberösterreich

33 bis 40%

keine

Ja

€ 7.300,­

 

5 Jahre vor Hilfeleistung

Steiermark

33. bis 40%

max. 16%

Ja

E 2.500,

3 Jahre vor, während oder 3 Jahre nach Hilfeleistung

Kärnten

33 bis 40%

10 bis 16%

 

Ja

E 2.500,­

 

2 Jahre vor Hilfeleistung

Salzburg

35 bzw. 40%

Keine

Ja

4040

5 Jahre vor, während und nach der Hilfeleistung

Tirol

33%

11%

Ja

3634

30 Jahre

Vorarlberg

40%

28%

Nein bei „kleinem Eigenheim“

4000

30 Jahre

 

*) Die Bemessungsgrundlage ist das anrechenbare Einkommen". Es berechnet sich in der Regel aus Nettoeinkommen(inkl. Sonderzahlungen und Zulagen) abzüglich Wohnkosten, Unterhaltsverpflichtungen und besondere Aufwendungen. In einigen Bundesländern (z. 8. Salzburg und Vorarlberg) werden auch andere Lebenserhaltungskosten pauschal abgezogen, Übrig bleiben muss ein Mindesteinkommen. Das ist entweder der Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG (2005: € 662,99 für Alleinstehende, € 1.030,23 für Ehepaare) oder der länderspezifische Sozialhilferichtsatz.

 

GEWINN 9/05